Der Freundeskreis Lahrer Sadtpark e.V.

Gründung und Ziele des Freundeskreises Lahrer Sadtpark e.V.


Nicht nur die Stadt fühlt sich ihrem Erbe, dem Lahrer Stadtpark, mit Stolz und Liebe verpflichtet. Im Jahre 1988 schlossen sich Lahrer Bürger zusammen und gründeten den Freundeskreis Lahrer Stadtpark e.V.

Der Freundeskreis fühlt sich verbunden in dem Wunsch, das Kleinod Stadtpark zu fördern und das Interesse der Lahrer an „ihrem“ Stadtpark wach zu halten.

Der Freundeskreis unterstützt die Stadt Lahr finanziell bei der Pflege und weiteren Entwicklung des Parks.

Der Freundeskreis führt Veranstaltungen und Aktionen durch, um den Lahrer Stadtpark über Lahr und die Region hinaus bekannt zu machen und wirbt damit für die Stadt Lahr.

Ausstellungen, Vorträge und Reisen werden organisiert, um Pflanzenfreunde zum Austausch von Erfahrungen zusammenzuführen und das Interesse für Gartenkunst, Landschaftspflege und Naturschutz zu fördern.

Der Freundeskreis hat ca. 900 Mitglieder (eine Familie zählt als ein Mitglied).

Ein herzlicher Dank gilt unseren Mitgliedern und Sponsoren, denn ohne ihre finanzielle Unterstützung oder ihren Arbeitseinsatz wäre unser Park in seiner Schönheit nicht zu erhalten.

Anmeldung zur Mitgliedschaft im Freundeskreis


Anmeldeformulare bekommen Sie an der Kasse des Lahrer Stadtparks. In den Jahresmitteilungen des Freundeskreises können Sie ein Anmeldeformular rausschneiden. 
Oder Sie melden sich einfach per Telefon bei den unten stehenden Kontaktadressen:

Geschäftsführer: 
Freundeskreis Lahrer Stadtpark e.V. 
Richard Sottru 
Am Stadtpark 4
77933 Lahr 
Tel. 0049(0) 7821 910 0670 
richard.sottru@lahr.de

Vorsitzender: 
Freundeskreis Lahrer Stadtpark e.V. 
Reinhard Teufel 
Am Stadtpark 51 
77933 Lahr 
Tel. 0049(0) 7821 983966 
teufels.mail@web.de

Anmeldungen und sonstige Nachrichten können in den Briefkasten unter dem Schaukasten des Freundeskreises am Stadtparkeingang eingeworfen werden.

Mitgliedschaft im Freundeskreis


Als Mitglied ist jeder willkommen, der die Ziele des Freundeskreises und den Lahrer Stadtpark unterstützen will. Anmeldeformulare erhält man an der Kasse des Stadtparks.


Die Jahres-Mitgliedsbeiträge betragen ab 2018:

Privatpersonen 25,00 
Vereine, Parteien u.A. 25,00 
Gewerbe, Handwerk, Handel 50,00


Die Zahlung der Beiträge ist bis zum 31.März fällig. 
Jedes Mitglied erhält eine Familienjahreskarte für den Stadtpark.


Für Beträge bis einschl. 100 gilt der Einzahlungsbeleg mit der Buchungsbestätigung (Kontoauszug der Bank) als Spendenbescheinigung für das Finanzamt. Für Spenden über 100 senden wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung zu.


Unsere Bankverbindungen:

Sparkasse Offenburg/Ortenau IBAN: DE63 6645 0050 0076 0017 27 
BIC: SOLADES1OFG 

Volksbank Lahr eG. IBAN: DE16 6829 0000 0001 1167 03 
BIC: GENODE61LAH


Anmeldeformulare erhält man an der Kasse des Stadtparks, in der Broschüre “Jahresmitteilungen” des Freundeskreises oder bei den Kontaktadressen des Freundeskreises

Organe des Freundeskreis

(Stand 12.03.2018)

Vorstand 
Reinhard Teufel, Vorsitzender 
Richard Sottru, Geschäftsführer 
Hansjörg Warthmann, Schatzmeister 
Helgard Schmuck, Schriftführerin

Beirat 
Oberbürgermeister Markus Ibert, 
Adolf Ebding, Elvire Fehse, Heiner Hansen, Hubert Henninger, Achim Hentschel, Josef Kindle, Renate Kriese, Ulrike von der Linde

Förderprojekte des Freundeskreises


Der Freundeskreis Lahrer Stadtpark e.V. hat sich u. a. an folgenden Projekten finanziell fördernd beteiligt:

  • Ausstattung des Kinderspielplatzes mit Spielgeräten
  • Anlage des Seerosenteiches, der Rhododendronbeete und des Knotengartens
  • Neubau von Tiergehegen, Nachkauf von Tieren
  • Neubau des Westeingangs in den Park
  • Renovierung des Pavillons mit der Grotte
  • Hortensienanlage mit Brunnen
  • Restaurierung Wasserspiele im Eingangsbereich
  • Umgestaltung des Anbaus der Orangerie, Sanierung und Neumöblierung der Orangerie, Ausstattung für Veranstaltungen, Hochzeiten, privaten Feiern
  • Erweiterung der Wegebeleuchtung im ganzen Park
  • Kauf vieler neuer Parkbänke (2008)
  • Erstellung eines Jamm-Denkmals (2008)
  • Großes Muster-Staudenbeet und Restaurierung Taubenschlag (2009/2010)
  • Rest Taubenschlag, Wegebeleuchtung, Parkbänke (2011)
  • Workshop über Entwicklungsstaegien des Lahrer Stadtparks (2012)
  • Openair-Ausstellung „Jamm und sein Gärtner“ (2013)
  • Tierkäufe, Geländer am kleinen Pavillon (2014)
  • Offenes Bücherregal am Weinstüble (2015)
  • Gewürzbeete am Weinstüble, Infotafeln am Parkeingang (2016)
  • ab 2012 wurden Rückstellungen gebildet für dasGroßprojekt „Tiergehege und Futterküche“, ein gemeinsamles Projekt der Stadt Lahr, der Berger-Pfänder-Stiftung und des Freundeskreises Lahrer Stadtpark e.V. Die Bauarbeiten begannen im Herbst 2016 und sollen im Jahr 2017 abgeschlossen sein. Ständig werden Gehölze und neue Pflanzungen mit finanziert, so kauft der Freundeskreis allljährlich die Blumenzwiebeln für den Frühlingsblütenzauber.

Satzung des Freundeskreises Lahrer Sadtpark e.V.


§1 Name und Sitz

Der „Freundeskreis Lahrer Stadtpark e.V.“, nachstehend Freundeskreis genannt, hat seinen Sitz in Lahr und ist beim Amtsgericht Lahr in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck und Ziel
  1. Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Er fördert und unterstützt die Pflege und weitere Ausgestaltung des Lahrer Stadtparks im Sinne seines Stifters und fördert und pflegt die Garten- und Landschaftskultur durch finanzielle Zuwendungen. Er verfolgt seine Ziele durch Publikationen aller Art und Breitenarbeit in der Öffentlichkeit. Er fördert in diesem Sinne den Ausbau des Pflanzenbestandes und der Pflanzensammlungen, sowie die Weiterentwicklung des Lahrer Stadtparks im Sinne des Vermächtnisses seines Stifters Christian Wilhelm Jamm.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Beitritt ist der Geschäftsstelle des Freundeskreises schriftlich mitzuteilen. Er wird durch die Geschäftsstelle bestätigt.

§5 Ehrenmitglieder

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ernennung setzt voraus, daß sich die betreffende Person um den Freundeskreis oder die Förderung seiner Ziele hervorragende Verdienste erworben hat.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch den Tod.
  2. Bei juristischen Mitgliedern durch Auflösung.
  3. Durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei der Geschäftsstelle.
  4. Durch Streichung, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
  5. Durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn
    1. eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,
    2. das Mitglied eine den Freundeskreis oder seine Ziele schädigende Haltung einnimmt. Dem betroffenen Mitglied ist bei Maßnahmen nach Ziffer 4 und 5 Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. der Vorstand entscheidet unter Abwägung etwaiger Einwendungen des Mitglieds endgültig über den Ausschluß. 
      Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen und entstehenden Verpflichtungen und gibt ihm keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen oder auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge bzw. etwaiger Zuwendungen an den Freundeskreis.
§7 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist an die Satzung des Freundeskreises gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich Anträge zu stellen und nach Aufforderung in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.

§8 Beitrag

Der Freundeskreis erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Einzelnen Mitgliedern oder Mitgliedergruppen (z.B. Studenten) kann unter besonderen Bedingungen Beitragsermäßigung gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung zu fassen.

§9 Organe des Freundeskreises

Organe des Freundeskreises sind:

  1. Der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.
§10 Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    2. Aufgabe des Vorstandes ist es, gemeinsam mit dem Beirat, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
      1. die Grundzüge der Arbeit des Freundeskreises zu bestimmen,
      2. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
      3. den Haushaltsentwurf zu erstellen,
      4. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einam jährlich, zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere orstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Wege fassen. Sprecher von Arbeitskreisen oder mit besonderen Aufgaben beauftragte Mitglieder nehmen auf Einladung an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

  1. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vertreten den Freundeskreis im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Organe des Freundeskreises gebunden. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Freundeskreises. Finanzielle Verpflichtungserklärungen sind vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern und vom Schatzmeister zu unterschreiben.
§11 Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorstand und mindestens fünf weitern Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden, sowie dem Oberbürgermeister der Stadt Lahr. Der Beirat wird nach Bedarf, mindestens aber jährlich vor der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Seine Zuständigkeit und Aufgabe liegt in der Mitwirkung an den in § 10 Absatz 2 unter a bis d aufgeführten Aufgaben.

§12 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. wird einmal jährlich oder zum Zwecke der Auflösung des Freundeskreises einberufen.Der Vorstand kann weitere Versammlungen anbe-raumen. Ein Drittel der Mitglieder kann beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern. Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu stellen. Die mit der Einladung ergangene schriftliche Tagesordnung kann durch Beschluß der Versammlung erweitert werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Beiratsmitglieder,
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  4. die Festsetzung des Haushaltsplanes,
  5. die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
  6. die Beschlußfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

§13 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Freundeskreises sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und die gefaßten Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§14 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder aller Organe des Freundeskreises sind ehrenamtlich tätig.In besonderen Fällen können Mitgliedern im Rahmen der Erledigung besonderer Aufgaben entstehende Unkosten erstattet werden.Die Höhe der Unkostenerstattung wird vom Vorstand festgelegt.

§15 Auflösung des Freundeskreises
  1. Die Auflösung des Freundeskreises kann nur durch Beschluß der Mitglieder- versammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muß darauf hingewiesen werden, daß die Auflösung des Freundeskreises auf der Tagesordnung steht. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich mit mindestens einmonatiger Frist einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Lahr zur Verwendung im Sinne der Ziele des Freundeskreises anheim.
  3. Nach beschlossener Auflösung des Freundeskreises bleibt der Vorstand so lange in Tätigkeit, bis das Vermögen des Freundeskreises vollständig liquidiert ist.